Satzung

Satzung des Berufsverbandes der Script Supervisor BVSS e.V.

(9. Fassung 17. Januar 2021)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband der Script Supervisor BVSS e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Zweck des Vereins ist
    • die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Script Continuities, Script Supervisor und Script Trainees,
    • die Förderung eines solidarischen Umgangs der Mitglieder untereinander,
    • die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Rundfunk- und Fernsehanstalten, Filmförderanstalten, der Filmwirtschaft, den Herstellern und Verwertern im Fernseh-, Film- und AV-Bereich im In- und Ausland, den Streamingportalen im In- und Ausland, den Verwertungsgesellschaften, den Gewerkschaften, sowie gegenüber der Legislative und Exekutive auf allen politischen Ebenen (in Kommunen, Ländern, im Bund und in der Europäischen Gemeinschaft). Dazu gehört auch der Abschluss von Tarifverträgen, sowie sonstigen kollektivvertraglichen Vereinbarungen,
    • die Interessenvertretung der Mitglieder auf allen weiteren Gebieten, auch in Form von Verbandsklagen, in allen Fragen der Medien-, Arbeits- und Sozialpolitik, sowie bei der außergerichtlichen Verfolgung berufsständischer Interessen

§ 2 Absicht der Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen werden oder mit diesen zusammenarbeiten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die dem Zweck des Vereins dienen, dürfen unterhalten werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann jede/r in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder der Schweiz aktiv tätige Script Continuity, Script Supervisor und Script Trainee werden, die/der die Inhalte der Berufsbildbeschreibungen und die Zugangskriterien für eine Mitgliedschaft im BVSS erfüllt.
    Der Vorstand behält sich im Zweifelsfall eine Anerkennung als Mitglied vor.
  2. Weiterhin ist die Aufnahme von Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern möglich (siehe § 7).
  3. Die Aufnahme ist schriftlich oder online auf der Webseite des Vereins zu beantragen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, den Zweck und die Bestrebungen des Vereins durch aktive Mitarbeit und Informationserteilung an den Vorstand zu fördern.
    Die Mitglieder verpflichten sich untereinander, die schutzwürdigen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimmrecht, sowie das Recht, jederzeit Anträge an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen halbjährlich im Voraus zu zahlen.
Die Mitgliedsbeiträge dienen zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfolgung der Ziele des Vereins stehen. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beiträge runden. Näheres wird in der Beitragsordnung gesondert geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austrittserklärung in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Quartalsende,
    • im Todesfall,
    • durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied dem Ansehen und/oder den Zwecken des Vereins (vgl. § 1 Abs. 3) gröblich zuwider handelt oder mit Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung mit Ausschlussandrohung keine Zahlung vornimmt (Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung).
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (vgl. § 12 Abs. 6).
  2. Mit Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle etwaigen Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

§ 7 Außerordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder

  1. Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 nicht erfüllen, können außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Außerordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder (inkl. Stimmrecht). Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
  3. Natürliche oder juristische Personen, die weder ordentliche noch außerordentliche Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie dem Verein dienlich sein können. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Die Aufnahme in den Verein als außerordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einlädt.
    Die Mitgliederversammlungen sollten nach Möglichkeit, aber nicht zwingend, ortsgebunden stattfinden; alternativ können sie auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
  2. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert und wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.
  3. Die Tagesordnung kann durch schriftlichen Antrag bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt werden (Ergänzungsantrag).
    Die Tagesordnung kann ferner im Laufe der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ergänzt werden (Dringlichkeitsantrag).
    Über die Gegenstände der Tagesordnung werden Beschlüsse gefasst.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist, wobei jedes anwesende Mitglied bis zu fünf nicht erscheinende Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten kann.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
    Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.
  7. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch Teilnehmer/innen ist nur aufgrund schriftlicher Vollmacht möglich.
  8. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung auf der Tagesordnung bekannt gegeben wurden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich dem Vorstand (§ 12) übertragen sind.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer/in, oder in dessen/deren Verhinderungsfall durch ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied, ein Protokoll zu fertigen, das von diesem und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Kassenbericht des/der Kassenwartes/in und den Kassenprüfbericht der Kassenprüfer/innen entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.
    Sie beschließt insbesondere über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und/oder zu erhebende Sonderumlagen.
    Sie wählt auf die Dauer von 2 Jahren den Vorstand sowie bis zu 2 Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    Sie beschließt ferner über die mit der Einladung übersandten Tagesordnungspunkte. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Wahlen erfolgen offen.
    Sofern eine geheime Wahl beantragt wird, bedarf es hierzu der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    – 2 Vorsitzende
    – 1 Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    – Kassenwart/in
    – Protokollführer/in
    – bis zu 4 Beisitzer/innen
  4. Die Mitglieder der Vorstandes sollten möglichst aus verschiedenen Standorten stammen; darüber hinaus sollte der Vorstand geschlechterparitätisch besetzt werden.
  5. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ist auf 6 Jahre beschränkt (max. 2 Wiederwahlen). Nach Unterbrechung einer Legislaturperiode (2 Jahre) ist eine erneute Wahl in den Vorstand möglich.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist insbesondere für folgende Maßnahmen
zuständig:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Buchführung,
  4. Erstellung des Jahresberichtes,
  5. die Interessenwahrnehmung der Mitglieder bei Tarifverhandlungen, sowie beim Abschluss von Wahrnehmungsverträgen im Namen der Mitglieder,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Verwaltung des Vereinsvermögens (durch die/den Kassenwart/in),
  8. die Durchführung ordentlicher Vorstandssitzungen (siehe § 12 Abs. 14),
  9. in dringenden Fällen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen,
  10. der Vorstand kann durch Beschluss einzelne seiner Aufgaben auf einen oder mehrere Vorstandsmitglieder oder andere ordentliche Mitglieder übertragen.
    Das/die Ergebnis/se solcher Beauftragungen sind dem Vorstand vorzulegen,
  11. die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren und den nicht anwesenden Vorstandsmitgliedern möglichst zeitnah zuzuleiten.
    Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen,
  12. der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Wahrung der Interessen des Vereins zum Beispiel eine/n Geschäftsführer/in bestellen und hierzu Arbeitsverträge abschließen und bei Bedarf auch kündigen,
  13. der Vorstand hat die Möglichkeit, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  14. Vorstandssitzungen:
    • Ordentliche Vorstandssitzungen finden in der Regel 3 bis 4 Mal im Jahr statt.
    • Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen oder in dringenden Fällen eine Woche zuvor schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen.
    • Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
      Stimmengleichheit bei einer Abstimmung bedeutet Ablehnung.
    • Die ordentlichen Vorstandssitzungen müssen nicht ortsgebunden stattfinden, sondern können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
    • Beschlüsse des Vorstandes können unter Fristsetzung mit Mehrheit auch per Umlaufbeschluss (schriftlich und/oder elektronisch) gefasst werden. Dabei ist die Beschlussvorlage sämtlichen Vorstandsmitgliedern zuvor schriftlich oder elektronisch zuzustellen.
      Ein Umlaufbeschluss ist zu seiner Bestätigung auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.
    • Eine Vertretung der einzelnen Vorstandsmitglieder untereinander durch Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei persönlichem Erscheinen von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
    Bei der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu befinden hat, ist eine Stimmrechtsübertragung einzelner Mitglieder auf andere Mitglieder ausgeschlossen.
    Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu befinden hat, muss die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
    Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung (Auflösung des Vereins) einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist darauf besonders hinzuweisen.
  2. Bei der Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, welches einem der Zielsetzung des Vereins zweckdienlichen Vorhaben zuzuführen ist.